SATZUNG DES FANCLUBS: BERLIN BORUSSEN

§1 Name

Der am 20.09.2024 in Berlin gegründete BVB-Fanclub führt

den Namen Berlin Borussen

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Januar und

endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.

§3 Sitz

Der BVB-Fanclub „Berlin Borussen“ hat seinen Sitz in Mahlow.

§4 Ziel und Zweck

1. 2. 3. 4. 5. 6. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen

Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die

Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.

Der Fanclub steht ganz im Sinne des Fair Play-Begriffes. Unter anderem trägt

der Fanclub zum sachlichen und konstruktiven Austausch mit anderen

Fangruppen anderer Vereinsmannschaften bei.

Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig den eigenen

wirtschaftliche Zweck.

Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßige und gemeinsam

vereinbarten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.

Treue und Zusammenhalt und ein sozialer Umgang stehen an erster Stelle.

Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte auch privat gelten.

Randale, Schlägereien, Waffen und jegliche andere Form von Gewalt sind im

Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.7. 8. 9. Unser Fanclub distanziert sich entschieden von rassistischem,

antisemitischem, homophobem oder diskriminierendem Verhalten, gleich

welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und ist Bestandteil

der nächsten Mitgliederversammlung.

Alkohol sollte vor und im Stadion in Maßen konsumiert werden, sodass der

Ruf des Clubs nicht geschädigt wird.

Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die nicht den im

Vorhinein festgelegten Verwendungszwecken des Fanclubs entsprechen.

§5 Allgemeines

1. 2. 3. 4. 5. Fanclubkleidung wird ausschließlich für Mitglieder besorgt.

Ausgaben und Anschaffungen (entsprechend der Summe aus

Mitgliedsbeiträgen) für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.

Kommt ein Mitglied privat an Eintrittskarten, sind diese vor Weiterverkäufen

zuerst den Clubmitgliedern anzubieten. Wird dieses des Öfteren nicht

eingehalten, wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.

Von Gästen, die wiederholt mit dem Club ins Stadion gehen, aber nicht

eintreten möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.

Gäste mit Interesse an einer Mitgliedschaft können uns bis zum 8.2.2028

(Ende der Probezeit) begleiten und das Kartenkontingent der Berlin Borussen

mit in Anspruch nehmen. Danach nur noch Mitglieder.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen

Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes „Beitrittserklärung“ zu richten.

Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen

Vertreter erforderlich.

Will jemand Mitglied werden, hat dieser eine Probezeit von 4 Monaten zu

absolvieren. Ein persönliches kennen lernen (Mitglied und Vorstand) ist

Pflicht. Sollte dies nicht stattfinden, wird die Mitgliedschaft automatisch

beendet! Sollten Mitglieder etwas gegen die Aufnahme haben, ist das bitte im

Vorhinein mit dem Vorstand zu kommunizieren.§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des

Fanclubs.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu

richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Jahresbeitrag von 30,00 Euro wird

weder teilweise- noch vollständig zurückerstattet.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden

Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:

• a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder

Missachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs.

• b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

• c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des

Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens.

• d) bei keinerlei Teilnahme am Fanclubleben außerhalb von

Spielbesuchen, Osterbrunch und Weihnachtsfeier innerhalb eines

Jahres

Der Fanclub Name darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf

gebracht werden. Bei Austritt (etc.) darf die Fanclubkleidung zwar behalten,

jedoch nicht öffentlich getragen werden.

§8 Beiträge

1. 2. 3. 4. 5. Der Jahresbeitrag wird wie folgt festgelegt. Bis zum 16 Lebensjahr sind es €

15,- (monatlich € 1,25) und ab dem 16 Lebensjahr sind es € 30,- (monatlich €

2,50).

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederjahreshauptversammlung für die

Dauer eines Kalenderjahres festgelegt.

Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederjahreshauptversammlung

festgelegt.

Die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Beitragsordnung festgehalten.

Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen.6. 7. Es ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die

Beiträge verwendet werden.

Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 1.1. des Jahres fällig.

§9 Stimmrecht

1. 2. 3. 4. 5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die

mindestens seit 4 Monaten im Fanclub Mitglied sind.

Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der

Mitgliederversammlung teilnehmen.

Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine

Stimme. Es haben sowohl die Stimmen der persönlich anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder, als auch die der Online-teilnehmenden

Mitbestimmungsrecht.

Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstandes besitzt jedes

Vorstandsmitglied jeweils nur eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht des

Vorstandes.

Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.

§10 Wählbarkeit

1. 2. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr

an wählbar.

Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die

stimmberechtigt sind (siehe § 9, 1 – 5) und mindestens seit 4 Monaten

Mitglied im Fanclub sind.

§11 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der

Fancluborgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem

geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

• a) schriftliche Ermahnung (Verweis)2. • b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen

und kulturellen Aktivitäten

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel

auszusprechen.

§12 Rechtsmittel

1. 2. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme(§6,1-4), gegen einen Ausschluss

(§7,3a- 3c) sowie gegen eine Maßregelung (§ 11, 1-2) ist Einspruch zulässig.

Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides

gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.

Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen

einer Vorstandssitzung endgültig.

§13 Fancluborgane

1. Organe des Fanclubs sind:

a) die monatliche Mitgliederversammlung (Stammtisch)

b) die Mitgliederjahreshauptversammlung

c) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

§14 Mitgliederversammlungen

1. 2. 3. 4. Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlungen (Stammtisch) finden monatlich statt. Den Ort und

Zeitpunkt wird in der Versammlungsordnung festgehalten und bei Bedarf

durch die Mitgliederversammlung geändert.

Eine ordentliche Mitgliederjahreshauptversammmlung findet im letzten

Jahresquartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer

Mitgliederjahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen

mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

• a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand

beschließt.• b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des § 9, 1-5,

schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

5. Die Einberufung der Mitgliederjahreshauptversammlung erfolgt durch den

geschäftsführenden Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung.

6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss

eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

7. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung ist die

Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8. Die Teilnahme an der Mitgliederjahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder

Ehrensache.

9. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der

Mitgliederjahreshauptversammlung durchgeführt. Bei den monatlichen

Mitgliederversammlungen, werden nur organisatorische Beschlüsse gefasst, die für

Veranstaltungen relevant sind.

11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben auf Antragsannahme oder -

Ablehnung keine Auswirkung.

12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

13. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

Mitgliederjahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge

mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des

Fanclubs eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur

Kenntnis gebracht wurden.

14. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die

Mitgliederjahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass

sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf

Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

15. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen

werden.16. Bei Versammlungen hat beim offiziellen Teil der Vorsitzende die

Diskussionsleitung.

17. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.

§15 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes b) Kassenprüfer c) Kassenführer

2. 3. Der Mitarbeiterkreis trifft mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom

Vorsitzenden geleitet.

Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Fanclub tätigen

Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fanclub informiert werden. Er

hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des

Fanclubs beratend mitzuwirken.

§16 Vorstand

1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: a) dem

1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden c) Kassenprüfer wird bei Ausfall des ersten- und /oder

zweiten Vorsitzenden als Ersatz eingeplant (3.Vorsitzender)

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden

Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Fanclub

Interesse erfordert.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand

berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu

berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die

Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlungen

und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer

Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die

Abgrenzung der übrigen Arbeitsressorts regelt die Geschäftsordnung.7. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht,

an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§17 Ausschüsse

1. 2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstige

Fanclubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den

Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.

§18 Protokollierung

1. 2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der

Mitgliederjahreshauptversammlungen, sowie der Ausschüsse ist jeweils ein

Protokoll anzufertigen.

Der Versammlungsleiter bestimmt jeweils einen Protokollführer.

§19 Wahlen

1. 2. 3. 4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Mitarbeiterkreises

werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen keine

Verwandten des 1. Grades oder 2. Grades zu dem Vorsitzenden und des

Schatzmeister sein. Sie sind gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern

loyal.

Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt

ist.

Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug

auf die Häufigkeit.§20 Kassenprüfer

1. 2. 3. Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch von der

Mitgliederjahreshauptversammlung bestimmten Kassenprüfer geprüft.

Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederjahreshauptversammlung einen

Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der

Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

§21 Ordnungen

1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Fanclub folgende Ordnungen:

2. a) Geschäftsordnung

b) Finanzordnung

c) Beitragsordnung

d) Versammlungsordnung

e) Strafordnung

3. 4. 5. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit

beschlossen

Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung bei der Mitgliederversammlung

in Kraft.

Die Ordnungen können bei Bedarf vom Gesamtvorstand mit einer

Zweidrittelmehrheit geändert werden.

§22 Auflösung des Fanclubs

1. 2. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zwecke

einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen

werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller

seiner

Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs schriftlich

gefordert wurde.3. 4. 5. 6. 7. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent)

der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist

namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung

einzuberufen.

Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines

bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller

Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.

Die Satzung wurde von allen Mitbegründern an 29.09.2024 genehmigt.

Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 4.10.2025 mit Mehrheit nach

Abstimmung vorgenommen.

Berlin, den 04.10.2025

....................................……………........... 1. Vorsitzender

Stefan Köster

..............…...................…………….......... 2. Vors

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