SATZUNG DES FANCLUBS: BERLIN BORUSSEN
§1 Name
Der am 20.09.2024 in Berlin gegründete BVB-Fanclub führt
den Namen Berlin Borussen
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Januar und
endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.
§3 Sitz
Der BVB-Fanclub „Berlin Borussen“ hat seinen Sitz in Mahlow.
§4 Ziel und Zweck
1. 2. 3. 4. 5. 6. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen
Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die
Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.
Der Fanclub steht ganz im Sinne des Fair Play-Begriffes. Unter anderem trägt
der Fanclub zum sachlichen und konstruktiven Austausch mit anderen
Fangruppen anderer Vereinsmannschaften bei.
Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig den eigenen
wirtschaftliche Zweck.
Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßige und gemeinsam
vereinbarten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
Treue und Zusammenhalt und ein sozialer Umgang stehen an erster Stelle.
Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte auch privat gelten.
Randale, Schlägereien, Waffen und jegliche andere Form von Gewalt sind im
Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.7. 8. 9. Unser Fanclub distanziert sich entschieden von rassistischem,
antisemitischem, homophobem oder diskriminierendem Verhalten, gleich
welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und ist Bestandteil
der nächsten Mitgliederversammlung.
Alkohol sollte vor und im Stadion in Maßen konsumiert werden, sodass der
Ruf des Clubs nicht geschädigt wird.
Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die nicht den im
Vorhinein festgelegten Verwendungszwecken des Fanclubs entsprechen.
§5 Allgemeines
1. 2. 3. 4. 5. Fanclubkleidung wird ausschließlich für Mitglieder besorgt.
Ausgaben und Anschaffungen (entsprechend der Summe aus
Mitgliedsbeiträgen) für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.
Kommt ein Mitglied privat an Eintrittskarten, sind diese vor Weiterverkäufen
zuerst den Clubmitgliedern anzubieten. Wird dieses des Öfteren nicht
eingehalten, wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.
Von Gästen, die wiederholt mit dem Club ins Stadion gehen, aber nicht
eintreten möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.
Gäste mit Interesse an einer Mitgliedschaft können uns bis zum 8.2.2028
(Ende der Probezeit) begleiten und das Kartenkontingent der Berlin Borussen
mit in Anspruch nehmen. Danach nur noch Mitglieder.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes „Beitrittserklärung“ zu richten.
Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Will jemand Mitglied werden, hat dieser eine Probezeit von 4 Monaten zu
absolvieren. Ein persönliches kennen lernen (Mitglied und Vorstand) ist
Pflicht. Sollte dies nicht stattfinden, wird die Mitgliedschaft automatisch
beendet! Sollten Mitglieder etwas gegen die Aufnahme haben, ist das bitte im
Vorhinein mit dem Vorstand zu kommunizieren.§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Fanclubs.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Jahresbeitrag von 30,00 Euro wird
weder teilweise- noch vollständig zurückerstattet.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:
• a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder
Missachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs.
• b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
• c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens.
• d) bei keinerlei Teilnahme am Fanclubleben außerhalb von
Spielbesuchen, Osterbrunch und Weihnachtsfeier innerhalb eines
Jahres
Der Fanclub Name darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf
gebracht werden. Bei Austritt (etc.) darf die Fanclubkleidung zwar behalten,
jedoch nicht öffentlich getragen werden.
§8 Beiträge
1. 2. 3. 4. 5. Der Jahresbeitrag wird wie folgt festgelegt. Bis zum 16 Lebensjahr sind es €
15,- (monatlich € 1,25) und ab dem 16 Lebensjahr sind es € 30,- (monatlich €
2,50).
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederjahreshauptversammlung für die
Dauer eines Kalenderjahres festgelegt.
Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederjahreshauptversammlung
festgelegt.
Die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Beitragsordnung festgehalten.
Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen.6. 7. Es ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die
Beiträge verwendet werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 1.1. des Jahres fällig.
§9 Stimmrecht
1. 2. 3. 4. 5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die
mindestens seit 4 Monaten im Fanclub Mitglied sind.
Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine
Stimme. Es haben sowohl die Stimmen der persönlich anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, als auch die der Online-teilnehmenden
Mitbestimmungsrecht.
Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstandes besitzt jedes
Vorstandsmitglied jeweils nur eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht des
Vorstandes.
Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.
§10 Wählbarkeit
1. 2. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr
an wählbar.
Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die
stimmberechtigt sind (siehe § 9, 1 – 5) und mindestens seit 4 Monaten
Mitglied im Fanclub sind.
§11 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Fancluborgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem
geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
• a) schriftliche Ermahnung (Verweis)2. • b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen
und kulturellen Aktivitäten
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel
auszusprechen.
§12 Rechtsmittel
1. 2. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme(§6,1-4), gegen einen Ausschluss
(§7,3a- 3c) sowie gegen eine Maßregelung (§ 11, 1-2) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides
gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen
einer Vorstandssitzung endgültig.
§13 Fancluborgane
1. Organe des Fanclubs sind:
a) die monatliche Mitgliederversammlung (Stammtisch)
b) die Mitgliederjahreshauptversammlung
c) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
§14 Mitgliederversammlungen
1. 2. 3. 4. Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlungen (Stammtisch) finden monatlich statt. Den Ort und
Zeitpunkt wird in der Versammlungsordnung festgehalten und bei Bedarf
durch die Mitgliederversammlung geändert.
Eine ordentliche Mitgliederjahreshauptversammmlung findet im letzten
Jahresquartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer
Mitgliederjahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
• a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand
beschließt.• b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des § 9, 1-5,
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
5. Die Einberufung der Mitgliederjahreshauptversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung.
6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
7. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8. Die Teilnahme an der Mitgliederjahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder
Ehrensache.
9. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der
Mitgliederjahreshauptversammlung durchgeführt. Bei den monatlichen
Mitgliederversammlungen, werden nur organisatorische Beschlüsse gefasst, die für
Veranstaltungen relevant sind.
11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben auf Antragsannahme oder -
Ablehnung keine Auswirkung.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
13. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederjahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des
Fanclubs eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur
Kenntnis gebracht wurden.
14. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederjahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass
sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
15. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden.16. Bei Versammlungen hat beim offiziellen Teil der Vorsitzende die
Diskussionsleitung.
17. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.
§15 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes b) Kassenprüfer c) Kassenführer
2. 3. Der Mitarbeiterkreis trifft mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom
Vorsitzenden geleitet.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Fanclub tätigen
Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fanclub informiert werden. Er
hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des
Fanclubs beratend mitzuwirken.
§16 Vorstand
1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden c) Kassenprüfer wird bei Ausfall des ersten- und /oder
zweiten Vorsitzenden als Ersatz eingeplant (3.Vorsitzender)
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Fanclub
Interesse erfordert.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die
Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlungen
und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die
Abgrenzung der übrigen Arbeitsressorts regelt die Geschäftsordnung.7. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht,
an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§17 Ausschüsse
1. 2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstige
Fanclubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den
Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.
§18 Protokollierung
1. 2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der
Mitgliederjahreshauptversammlungen, sowie der Ausschüsse ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen.
Der Versammlungsleiter bestimmt jeweils einen Protokollführer.
§19 Wahlen
1. 2. 3. 4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Mitarbeiterkreises
werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen keine
Verwandten des 1. Grades oder 2. Grades zu dem Vorsitzenden und des
Schatzmeister sein. Sie sind gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern
loyal.
Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt
ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug
auf die Häufigkeit.§20 Kassenprüfer
1. 2. 3. Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch von der
Mitgliederjahreshauptversammlung bestimmten Kassenprüfer geprüft.
Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederjahreshauptversammlung einen
Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.
§21 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Fanclub folgende Ordnungen:
2. a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Versammlungsordnung
e) Strafordnung
3. 4. 5. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen
Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung bei der Mitgliederversammlung
in Kraft.
Die Ordnungen können bei Bedarf vom Gesamtvorstand mit einer
Zweidrittelmehrheit geändert werden.
§22 Auflösung des Fanclubs
1. 2. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen
werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller
seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs schriftlich
gefordert wurde.3. 4. 5. 6. 7. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent)
der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen.
Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller
Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.
Die Satzung wurde von allen Mitbegründern an 29.09.2024 genehmigt.
Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 4.10.2025 mit Mehrheit nach
Abstimmung vorgenommen.
Berlin, den 04.10.2025
....................................……………........... 1. Vorsitzender
Stefan Köster
..............…...................…………….......... 2. Vors
